https://cloudmd.ddns.net

23. November 2022

SOZIALRECHT | Einigung im Vermittlungsausschuss zum Bürgergeldgesetz

Am 23.11.2022 hat sich der Vermittlungsausschuss, nachdem das sog. Bürgergeld-Gesetz im Bundesrat gescheitert ist, auf folgende - wesentliche - Punkte geeinigt:

- Karrenzzeit von 1 Jahr statt 2 Jahren (in diesem Zeitraum sind die tatsächlichen Unterkunftskosten und angemessenen Heizkosten anzuerkennen und zu übernehmen
- Vermögensschongrenze für leistungsberechtigte Personen von 30.000,00 Euro, statt 60.000,00 Euro und für jede weitere in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person von 15.000,00 Euro, statt 30.000,00 Euro
- Härtefallregelung für selbstgenutztet Wohneigentum: Schonvermögen (bis zu 4-Personen-Haushalt) bei selbstgenutzten Haus mit Wohnfläche bis 140 m², selbstgenutzte Eigentumswohnung bis 130 m² (bei mehr als 4 Personen für jede weitere Person 20 m²); Regelung zu besonderen Härtefällen sieht eine berücksichtigung größerer Häuser / Wohnungen als Schonvermögen vor
- Sanktionen: 6-monatige Vertrauenszeit entfällt gänzlich; Einführung eines 3-stufigen-Systems (1. Stufe = 10 % Minderung für einen Monat bei der 1. Pflichtverletzung; 2. Stufe = 20 % Minderung für zwei Monate bei 2. Pflichtverletzung; 3. Stufe = 30 % Minderung für drei Monate bei 3. Pflichtverletzung); im konkreten Einzelfall kann bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte von der Leistungsminderung abgesehen werden

7. Dezember 2021

FAMILIENRECHT | 4. Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung

Auf Grund der 4. Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021 erfolgt zum 01.01.2022 eine Anpassung der Mindestunterhaltsbeträge in der 1. Altersstufe auf 396,00 Euro, in der 2. Altersstufe auf 455,00 Euro und in der 3. Altersstufe auf 533,00 Euro. Gleichzeitig erfolgt eine Anpassung der Mindestunterhaltsbeträge ab 01.01.2023 in der 1. Altersstufe auf 404,00 Euro, in der 2. Altersstufe auf 464,00 Euro und in der 3. Altersstufe auf 543,00 Euro.

Bild

12. Mai 2021

FAMILIENRECHT | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Am 12.05.2021 wurde das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 12.05.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. (BGBl. I S. 882)

Bild

Die Gesetzesbegründung kann hier abgerufen werden.

14. Dezember 2020

SOZIALRECHT | Erhöhung der Regelbedarfsstufen und der Leistung für die Ausstattung mit persönlichen Schulbedarf

Durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 09.12.2020 erfolgte eine Anpassung der Höhe der Regelsätze und der Leistung zur Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf im Bereich der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Mit Wirkung zum 01.01.2021 betragen die Regelbedarfsstufen:
446,00 Euro Regelbedarfsstufe 1
401,00 Euro Regelbedarfsstufe 2
357,00 Euro Regelbedarfsstufe 3
373,00 Euro Regelbedarfsstufe 4
309,00 Euro Regelbedarfsstufe 5
283,00 Euro Regelbedarfsstufe 6

Die Leistungen zur Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf betragen ab 2021:
103,00 Euro für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende Schulhalbjahr
51,50 Euro für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende zweite Schulhalbjahr

Bild

7. Dezember 2020

SOZIALRECHT | Erhöhung des Kindergeldes

Auf Grund des Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz - 2. FamEntlastG) erfolgte eine Erhöhung des Kindergeldes.

Mit Wirkung zum 01.01.2021 beträgt das Kindergeld:
219,00 Euro für das 1. und 2. Kind
225,00 Euro 3. Kind
250,00 Euro ab dem 4. Kind

Bild

16. September 2020

FAMILIENRECHT | Bundesverfassungsgericht - Eilantrag Amtsvormund

Erfolgreicher Eilantrag des Amtsvormunds gegen Rückführung eines Fünfjährigen aus einer Jugendhilfeeinrichtung in den Haushalt seiner Pflegemutter. Zur Entscheidung:

Bild

16. Dezember 2019

FAMILIENRECHT | Düsseldorfer Tabelle 2020

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am Montag, den 16.12.2019, die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2020 veröffentlicht.

Neben einer Erhöhung der Unterhaltssätze erfolge auch eine Anhebung des Selbstbehalts für Unterhaltspflichtige. Nichterwerbstätige haben ab 01.01.2020 einen Selbstbehalt von 960,00 Euro und Erwerbstätige in Höhe von 1.160,00 Euro. Die Düsseldorfer Tabelle 2020 kann nachfolgend heruntergeladen werden:

Bild

5. Dezember 2019

JUGENDHILFERECHT | Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019 (BGBl. 2019 I, 1948)

Durch das Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften erfolgte nunmehr die Korrektur des § 90 Abs. 4 S. 4 SGB VIII. Insofern erfolgt nunmehr der Verweis auf § 90 Abs. 2 S. 2 bis 4 SGB VIII. Dadurch existiert nunmehr wieder eine Rechtsgrundlage für die Prüfung der Übernahme der Elternbeiträge auf Grundlage des Einkommens.

Zu beachten ist, dass die Änderung nach Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes erst am Tag nach der Verkündung - also am 06.12.2019 - in Kraft tritt. Ein rückwirkendes in Kraft treten ab August 2019 erfolgt somit nicht.

Bild

18. Oktober 2019

JUGENDHILFERECHT | Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 10.10.2019 - 2. beitragsfreies Kindergartenjahr (Elternbeitragsfreiheit) - Thür. GVBl. 2019 Nr. 11, S. 383)

Der Thüringer Landtag hat durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 10. Oktober 2019 das zwei beitragsfreie Kindergartenjahr im Freistaat Thüringen beschlossen.

Gem. § 30 Abs. 1 S. 1 ThürKigaG darf für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung im Zeitraum der letzten 24 Monate vor Schuleintritt kein Elternbeitrag geltend gemacht werden. (Elternbeitragsfreiheit)

Die Änderung bzgl. des zweiten beitragsfreien Kindergartenjahres tritt zum 01.08.2020 in Kraft.

Bild

Bild

1. Oktober 2019

FAMILIENRECHT | Zweite Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung zum 01.01.2020 und 01.01.2021 - BGBl. 2019 I, S. 1393)

Mit Wirkung ab 01.01.2020 und 01.01.2021 erfolgt eine Anpassung des Mindestunterhaltes nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB

Der Mindestunterhalt wird in den einzelnen Altersstufen ab 01.01.2020 wie folgt angepasst:

1. Altersstufe = 369,00 Euro | 2. Altersstufe = 424,00 Euro | 3. Altersstufe = 497,00 Euro

Für die Zeit ab 01.01.2021 beträgt der Mindestunterhalt:

1. Altersstufe = 378,00 Euro | 2. Altersstufe = 434,00 Euro | 3. Altersstufe = 508,00 Euro

1. August 2019

FAMILIENRECHT | Nachtrag zum Artikel vom 29. März 2019 [Änderung im Kostenbeitragsrecht § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII zum 01.08.2019 (Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19.12.2018 - BGBl. 2018 I, S. 2696)]

Bisher wurde durch den Gesetzgeber kein Korrekturgesetz erlassen. Der Verweis auf die einkommensrechtlichen Vorschriften des SGB XII fehlt somit weiterhin.

Mangels einer Verweisung stellt § 90 Abs. 4 S. 2 SGB VIII eine abschließende Aufzählung dar. Eine Übernahme der Elternbeiträge ist somit nur möglich, wenn der Leistungsberechtigte den Bezug einer in § 90 Abs. 4 S. 2 SGB VIII aufgeführten Leistung nachweist. Eine Auslegung dahingehend, dass § 90 Abs. 2 S. 3 SGB VIII analog angewandt wird, ist nicht möglich. In der vorigen Fassung ging aus dem Gesetzeswortlaut ein ausdrücklicher Verweis auf die Vorschriften hervor. Da diese nunmehr weggefallen ist, bringt der gesetzgeberische Willen ausdrücklich zum Ausdruck, dass eine Prüfung der Nichtzumutbarkeit auf Grund der Einkommensverhältnisse nicht mehr umfasst ist. Auch die Gesetzesbegründung lässt keine Anhaltpunkte für eine analoge Anwendung erkennen.

Ob mit einem Korrekturgesetz zu rechnen ist, bleibt abzuwarten. Informationen zu folge, soll voraussichtlich im November 2019 damit zu rechnen sein. Sollte dies kommen, bleibt die Frage offen, ob dieses rückwirkend in Kraft tritt und wie sodann die Verfahrensweise geregelt wird. Insbesondere spricht der Gesetzeswortlaut in § 90 Abs. 4 S. 1 SGB VIII von einer Übernahme ("... wird der Kostenbeitrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag ... übernommen"). Eine Differenzierung zwischen ganzer und teilweiser Übernahme erfolgt ebenso nicht mehr.

03. Mai 2019

SOZIALRECHT | Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz - StaFamG

Durch Art. 5 StaFamG wurde § 9 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) aufgehoben. Dieser enthiel in seiner bisherigen Regelung einen Eigenanteil zur gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung im Rahmen der Leistungen zur Bildung und Teilhabe von 1,00 Euro / Tag. Durch Wegfall der Vorschrift werden die Kosten zur Mittagsverpflegung im vollem Umfang übernommen. Ein Eigenanteil ist nicht mehr zu zahlen.

Ferner wurde mit Art. 4 StaFamG eine Änderung im SGB XII vorgenommen. Es wurde eine Anlage zu § 34 SGB XII eingefügt. Diese enthält eine Regelung zu der Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf. Danach wird im ersten Schulhalbjahr 2019 ein Betrag von 100,00 Euro und ab dem Jahr 2020 im ersten Schulhalbjahr ein Betrag von 100,00 Euro und zum beginnenden zweiten Schulhalbjahr ein Betrag von 50,00 Euro gezahlt werden.

29. März 2019

FAMILIENRECHT | Änderung im Kostenbeitragsrecht § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII zum 01.08.2019 (Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19.12.2018 - BGBl. 2018 I, S. 2696)

Zum 1. August 2019 tritt Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung in Kraft.

Damit entfällt zunächst der Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers hinsichtlich der Staffelung von Kostenbeiträgen. Die Staffelung von Kostenbeiträgen wird nunmehr verpflichtend. Durch § 90 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII nF besteht sodann auch die Möglichkeit, weitere Kriterien für die Staffelung zu berücksichtigen. Jedoch dürfen dabei die in § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII enthaltenen Pflichtkriterien nicht unterlaufen werden. Im Übrigen wurde festgelegt, dass das Baukindergeld unberücksichtigt bleibt.

Bei der Übernahme von Teilnahmebeiträgen nach § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nF liegt eine Unzumutbarkeit vor, wenn der Bezug einer der in § 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nF aufgeführte Leistungen nachgewiesen wird (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II | Leistungen nach dem III. oder IV. Kapitel des SGB XII | Leistungen nach §§ 2, 3 AsylbLG | Kinderzuschlag nach § 6a BKGG | Wohngeld nach dem WoGG). Unter Berücksichtigung der systematischen Auslegung hat eine Prüfung der Zumutbarkeit nach §§ 82 ff. SGB XII, auf welche in der alten Fassung noch verwiesen wurde, nicht mehr zu erfolgen. Hierbei dürfte es sich jedoch lediglich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handeln, einen Verweis in § 90 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII nF auf § 90 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII nF mit aufzunehmen. Eine redaktionelle Korrektur dürfte noch bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zu erwarten sein. Damit dürfte die bisherige Praxis bei der Prüfung der Unzumutbarkeit fortzuführen sein.

Im Übrigen wurde in § 90 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII nF eine Beratungspflicht des Jugendamtes aufgenommen. Danach hat eine Beratung auf die Möglichkeit der Antragstellung zu erfolgen.

Bild

25. September 2018

FAMILIENRECHT | Gesetzesentwurf für ein fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes (Thüringer Gesetz zur Unterstützung einer eigenständigen Jugendpolitik)

Durch die Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde ein Gesetzenwurf für ein "Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz - Unterstützung einer eigenständigen Jugendpolitik" in den Thüringer Landtag eingebracht. (Drucksache 6/6068)

Die geplanten Änderungen können der nachfolgenden Paragrafensynopse entnommen werden, die Sie hier downloaden können:

Bild

12. September 2018

Sozialrecht | Erhöhung des Kindergeldes zum 01.07.2019

Aus dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für ein Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz - FamEntlastG) geht die Erhöhung des Kindergeldes zum 01.07.2019 hervor.

Seit dem 01.01.2018 beträgt das Kindergeld gem. § 6 I BKGG:

194,00 Euro für das erste und zweite Kind,
200,00 Euor für das dritte Kind und
225,00 Euro für das vierte und jedes weitere Kind.

Ab dem 01.07.2019 ist eine Erhöhung der Kindergeldbeträge auf:

204,00 Euro für das erste und zweite Kind,
210,00 Euro für das dritte Kind und
235,00 Euro für das vierte und jedes weitere Kind vorgesehen.

Dadurch erfolgt eine Erhöhung des Kindergeldes um 10,00 Euro.

11. September 2018

FAMILIENRECHT | Anpassung des Mindestunterhaltes zum 01.01.2019

Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 28.09.2017 erfolgte eine Anpassung der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2018 und bereits zum 01.01.2019.

Seit dem 01.01.2018 beträgt der Mindestunterhalt (100 %) gem. § 1 der Mindestunterhaltsverodnung:

248,00 Euro in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre),
399,00 Euro in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) und
467,00 Euro in der dritten Altersstufe (12-17 Jahre).

Zum 01.01.2019 erfolgt sodann eine Anhebung der Bedarfssätze auf:

354,00 Euro in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre),
406,00 Euro in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) und
476,00 Euro in der dritten Altersstufe (12-17 Jahre).

Die Erhöhung beträgt damit im Durchschnitt 7,30 Euro. Bei den aufgeführten Bedarfssätzen ist noch das anteilige staatliche Kindergeld in Abzug zu bringen.

Nachtrag: Die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2019 wurde durch das Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht und kann hier aufgerufen werden.

Besucher Nr.: 76172
© Ass. jur. Marcus Dietrich | 2019 * 2024 | Erfurt